Nach dem
Namensänderungsgesetz (NÄG, BGBl. Nr. 195/1988) ist eine Änderung des Vornamens
zu versagen, wenn "der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster
Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht" (§3.1.7). Dabei
wird "Geschlecht" weder als biologisches noch als soziologisches Kriterium,
ja schon gar nicht als Identifikationsgeschlecht verstanden, sondern nur als
jener Eintrag im Geburtenbuch, der bei der Geburt vom Arzt oder von der Hebamme
festgelegt wird.
TransGender-Personen können ihren ersten Vornamen somit nur an ihr Identitätsgeschlecht anpassen, wenn
Die Wahl weiterer Vornamen unterliegt keiner staatlich - sexistischen Reglementierung.
Die Änderung des Vornamens darf nur einmal innerhalb von 10 Jahren durchgeführt werden (NÄG §3.1.8). In der Praxis werden die Anträge von TS, die nach der Operation einen nun spezifischen Vornamen beantragen, auch dann akzeptiert, wenn sie vor zwei Jahren eine Änderung auf einen geschlechtsneutralen Namen vorgenommen haben.
Eine unserer wesentlichen
Forderungen ist die nach freier, vom Geschlecht unabhängiger Wahl des
Vornamens (siehe auch
Unterschriftenaktion).
Wir sollten das Recht haben, auch körperlich unversehrt - ohne
brust- und genitalanpassende Operation - einen Namen führen zu können,
der unserer Lebenspraxis entspricht. § 3.1.7 des Namensänderungsgesetzes
sollte ersatzlos gestrichen werden!
Geschlechtsneutrale Vornamen sind Namen, die sowohl Buben als auch Mädchen offiziell gegeben werden können. In der Regel sind das eher exotische Namen, die in verschiedenen Kulturen unterschiedlich gebraucht werden.
Bei der Frage, welche Namen als geschlechtsneutral anzuerkennen sind, orientieren sich die österreichischen Behörden an verschiedenen Namensbücher. Es gibt keine vollständige Liste. Im Zweifelsfall muss der Bewerber begründen, welche Quellen den beantragten Namen als geschlechtsneutral klassifizieren. Jede seriöse Quelle ist zu berücksichtigen.
Im Internet findet sich mehrere Namensverzeichnisse, aus denen
wir
hier exemplarisch eine deutsche und eine schwedische Namensliste wiedergeben.
Beide Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das in Österreich
als geschlechtsneutral anerkannte "Eve" etwa findet sich nur auf der schwedischen
Liste, die hierzulande geschlechtsneutrale "Simone" wird in keiner der Listen
genannt.
Für Vornamensänderungen ist die
Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes,in Wien etwa die
Magistratsabteilung 35, zuständig. Beim Einreichen sind Meldezettel, Geburtsurkunde,
Staatsbürgerschaftsnachweis und Lichtbildausweis, sowie ggf. auch Heirats- und
Scheidungsurkunden und Nachweise akademischer Grade vorzulegen. Das
Antragsformular selbst ist ebenso wie alle relevanten Informationen auf
www.help.gv.at verfügbar.
Für den Antrag auf Namensänderung fallen 13,20 Euro Gebühr an. Sofern die Änderung des Vornamens nicht stichhaltig begründet wird - also bei Wunschnamen - ist die Bewilligung zusätzlich mit 511,50 Euro zu vergebüren.
Für TransGender kommen drei der zehn anerkannten
Gründe
für eine Namensänderung in Betracht:
Der letzte Grund ermöglicht die "günstige" Namensänderung nach Änderung des Geschlechtseintrags der Geburtsurkunde.
Wer ohne Personenstandsänderung (ohne Operation) im neuen Geschlecht lebt, kann sich unter Berufung auf die ersten Punkte kostengünstig von seinem alten Vornamen lösen. Ein psychiatrisches oder therapeutisches Gutachten ist für dieses Verfahren nicht vorgesehen. Manche Behörden legen auf solche Gutachten jedoch insbesondere dann Wert, wenn vor Beginn des "Alltagstests" beurteilt werden muss ob zukünftige "unzumutbare Nachteile" zu erwarten sind.
Bei der Ausstellung des Bescheids zur Namensänderung stellt die Behörde eine "Bestätigung der Meldung", einen Auszug des Zentralen Melderegisters mit den nun aktuellen Personendaten aus. Der Computerausdruck entspricht dem früheren "Meldezettel".
Der erste Schritt ist die Änderung der
Staatsbürgerschaftsnachweis, der für die Neuausstellung des Reisepasses
und anderer Personaldokumente notwendig ist.
Führerscheinbesitzer müssen ihre Namensänderung binnen 6 Wochen der Bezirkshauptmannschaft (in Wien: dem Verkehrsamt) formlos mitteilen. Der alte Führerschein ist nur als Lenkerberechtigung, nicht aber als amtlicher Lichtbildausweis gültig.
Fahrzeugbesitzer müssen den Zulassungsschein bei ihrer Versicherung umschreiben lassen.
Eine Mitteilung des neuen Namens an die Post, Banken und Versicherungen kann formlos erfolgen.
Grundsätzlich handelt es sich hierbei um privatrechtliche Übereinkommen. Sofern sich die Vertragspartner einigen, kann man unter jeden beliebigen Namen rechtsgültige Geschäfte abschließen. Ob etwa ein Girokonto auf einen noch nicht offiziell geänderten Namen oder auf den zweiten Vornamen eingerichtet wird, liegt im Ermessen der Banken. Wir empfehlen hier Bereitschaft zum Kontowechsel.